aufgrund des „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zu Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“
Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen (iMS) und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des MsbG und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage oder KWK-Anlage auf die Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiber in Abhängigkeit der Anlagengröße die folgenden Bedingungen erfüllen:
| Definition | Beschreibung | Geregelt in: |
| bei EEG- und KWK-Anlagen ab 100 kW | Anlagen sind mit technischen Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung und ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung auszustatten |
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG (neu) |
| bei EEG- und KWK-Anlagen ab 25 und weniger als 100 kW |
Anlagen sind mit technischen Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung und ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung auszustatten
UND
die maximale Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt ist auf 60 % der installierten Leistung zu begrenzen |
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a EEG (neu)
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b EEG (neu)
|
| bei EEG- und KWK-Anlagen von weniger als 25 kW |
(bei EEG-Anlagen: nur wenn diese nicht direkt vermarktet werden) |
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG (neu) |
Gültig für EEG- und KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25.02.2025 (Stand: 07.03.2025)
Die Tabelle dient lediglich als Information, maßgeblich sind stets die einzelnen Gesetze (EEG, MsbG etc.) und Verordnungen in der aktuellen Version
Ein Verstoß gegen die 60% Begrenzung stellt einen Pflichtverstoß nach § 52 EEG dar und führt zu einer Strafzahlung. Die Strafzahlung beträgt 10€ je kWp installierte Leistung und Monat, in der die 60% Begrenzung nicht eingehalten wurde.