Änderungen für PV-Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25.02.2025

aufgrund des „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zu Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“

Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen (iMS) und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des MsbG und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage oder KWK-Anlage auf die Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiber in Abhängigkeit der Anlagengröße die folgenden Bedingungen erfüllen:

Definition Beschreibung Geregelt in:
bei EEG- und KWK-Anlagen ab 100 kW Anlagen sind mit technischen Einrichtungen zur Abrufung der
Ist-Einspeisung und ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung auszustatten
§ 9 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 EEG (neu)
bei EEG- und KWK-Anlagen ab 25 und weniger als 100 kW

Anlagen sind mit technischen Einrichtungen zur Abrufung der

Ist-Einspeisung und ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung auszustatten

 

UND

 

die maximale Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt ist auf 60 % der installierten Leistung zu begrenzen

 
(Die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung gilt nicht für Anlagen in der Direktvermarktung)

§ 9 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2a EEG (neu)

 

 

 

 

§ 9 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2b EEG (neu)

 

bei EEG- und KWK-Anlagen von weniger als 25 kW

(bei EEG-Anlagen:  nur wenn diese nicht direkt vermarktet werden)

 
Die maximale Wirkungsleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt ist auf 60 % der installierten Leistung zu begrenzen

§ 9 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 EEG (neu)

Gültig für EEG- und KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25.02.2025 (Stand: 07.03.2025)
Die Tabelle dient lediglich als Information, maßgeblich sind stets die einzelnen Gesetze (EEG, MsbG etc.) und Verordnungen in der aktuellen Version

Ein Verstoß gegen die 60% Begrenzung stellt einen Pflichtverstoß nach § 52 EEG dar und führt zu einer Strafzahlung. Die Strafzahlung beträgt 10€ je kWp installierte Leistung und Monat, in der die 60% Begrenzung nicht eingehalten wurde.